Stand: 2017

I. Allgemeines:

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Firma MarStein, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung.

Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Änderungen werden unsererseits nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sollten Teile dieser AGB ihre Gültigkeit verlieren, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II. Angebote, Vertragsabschluss/Rücktritt vom Vertrag:

2.1 Unsere Angebote sind ohne Gewähr, stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf bezugnehmende Aufträge schriftlich durch unsere Auftragsbestätigung angenommen werden. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich.

2.2 Vertragsgrundlage zwischen Unternehmen und Vertragspartnern ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung.

2.3 Eine Stornierung des Auftrags seitens des Vertragspartners ist nur mit Zustimmung der Firma MarStein möglich.

Für den Fall der Auftragsstornierung durch den Vertragspartner vor Produktionsbeginn hat dieser mindestens 30 % der Auftragssumme, Stornierung nach Produktionsbeginn zumindest 80 %, als Stornogebühr binnen 14 Tagen zu bezahlen. Ein allfälliger dem Unternehmen, höherer Ersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen:

3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Vom Vertragspartner angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.2 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk. Die Firma MarStein verrechnet anfallende Nebenkosten wie beispielsweise Versicherungs-, Verpackungs-, Zoll- oder Lieferkosten.

3.3 Vom Vertragspartner beigestellte Waren und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen, deren Be- und Verarbeitung wird mit einem Zuschlag von 15 % des Werts gesondert berechnet.

3.4 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen – Vereinbarung.

3.5 Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Nachlässe, Rabatte und Abschläge und die Firma. MarStein ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen einzustellen, bis die vereinbarten, fälligen Zahlungen bei der Firma. MarStein eingelangt sind. Ist der Vertrag zu 90 % erfüllt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den gesamten Preis zurückzubehalten, sondern maximal den doppelten Wert der noch ausständigen Leistungen. Kann das Hergestellte und Gelieferte bestimmungsgemäß benützt werden, darf nur der einfache Wert der noch ausständigen Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung zurückbehalten werden.

3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges sind jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank vereinbart und die mit der Betreibung der Forderung entstehenden Mahn, Inkasso- und Gerichtskosten vom Vertragspartner zu tragen. (Mahnspesen

pro Mahnung mind. € 20,00.-). Tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ein, wird über ihn das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen, ist die Firma. MarStein berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine fällig zu stellen. Nachlässe und Skonti sind sodann verfallen.

3.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

 

IV. Mitwirkung des Vertragspartners/Notwendige Voraussetzungen:

4.1 Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, welche zur Vertragserfüllung notwendig sind, zur Zeit der Erfüllung vorliegen.

4.2 Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.3 Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft!

 

V. Lieferung und Leistungsausführung:

5.1 Dem Unternehmer steht es in jedem Fall frei, die Annahme einer aufgenommenen Bestellung binnen 14 Tagen abzulehnen, ohne dass dem Vertragspartner jedoch hieraus irgendwelche Ansprüche gegen das Unternehmen entstehen.

5.2 Änderungen, Umtausch oder Rücknahme von maßgefertigten Waren sind ab Produktionsfreigabe nicht mehr möglich.

5.3 Lieferfristen und Erfüllungstermine sind, soweit nicht anders vereinbart, stets unverbindlich, und beginnen erst mit Einlangen der unterfertigten Auftragsbestätigung, nie jedoch vor Klärung aller Fertigungsdetails und finanziellen Voraussetzungen und vor Einlangen einer allfällig vereinbarten Anzahlung.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Werden die Liefertermine um 3 Wochen überschritten, ist der Vertragspartner nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von weiteren 6 Wochen, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Hieraus erwachsen dem Vertragspartner jedoch keinerlei Schadensersatzforderungen gegenüber dem Unternehmen.

5.4 Unvorhersehbare Lieferhindernisse (höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe) berechtigen uns wahlweise zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder aber zum gänzlichen bzw. teilweisen Vertragsrücktritt. Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners ist die Firma. MarStein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Entschädigungen für Lieferverzug bzw. Vertragsrücktritt sind ausgeschlossen.

Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Durch die evtl. anfallende Mehrkosten für Überstunden, Beschleunigung der Materialbeschaffung, erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MarStein GmbH Stand: 2017

5.6 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Erfüllung zu verlangen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Wahrung aller unserer Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen. Die durch den Annahmeverzug verursachten Lager- bzw. Verwahrungskosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Hinsichtlich der Höhe dieser Kosten gilt ein angemessenes, ortsübliches Entgelt als vereinbart.

5.7 Planzeichnungen, Statik- und Grundberechnungen sind in den Einzelpreisen nicht enthalten und gegebenenfalls getrennt anzufragen und kostenpflichtig.

 

VI. Übernahme und Gefahrtragung:

6.1 Waren, die von der Firma MarStein geliefert oder bei ihr abgeholt werden, gelten mit der Lieferung oder Abholung als übernommen.

6.2 Werkleistungen sind binnen 8 Tagen nach der Anzeige der Fertigstellung zu übernehmen. Findet innerhalb dieser Frist keine Übernahme statt, wird die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder wird die Werkleistung schon vorher bestimmungsgemäß benützt, gilt diese als übernommen. Mit der Übernahme erfolgt der Gefahrenübergang der Leistung.

 

VII. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung:

7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für offenkundige Mängel sowie für Mängel, die nach der Übergabe durch unsachgemäße, nicht der Anleitung entsprechenden Handhabung oder Montage seitens des Vertragspartners selbst verursacht wurden, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung und Leistung sofort nach deren Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen, Reklamationen müssen binnen 8 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten erlöschen alle daraus resultierenden Ansprüche.

Im Fall von rechtzeitig gerügten Mängeln steht dem Unternehmer jedenfalls eine angemessene Frist zur Verbesserung bzw. Austausch zu.

7.3 Sind Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

7.4 Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung bzw. Mangelfolgeschäden gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen. Gegenforderungen des Vertragspartners können der Firma MarStein nur entgegengehalten werden, wenn deren Bestand gerichtlich, rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma MarStein anerkannt wurde.

7.5 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn diese nachweislich durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten verursacht wurden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen unser Eigentum, auch wenn sie bearbeitet, montiert oder mit anderen Gegenständen vermischt wird. Im Fall der Be- oder

Verarbeitung steht uns an der entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zu. Bewegliche Teile (Fensterflügel Türen usw.) gelten jedenfalls als mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von Fenster- Türstock trennbar. Eine Veräußerung der nicht bezahlten Ware ist nicht zulässig und kann zu einer Betrugsklage führen!

8.2 Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Vertragspartner unsere Ware auch ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen, dies unter Wahrung aller gesetzlichen Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche unsererseits. Es tritt hierdurch keinerlei Besitzstörung ein und das Unternehmen ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Demontage den ursprünglichen Zustand herzustellen.

8.3 Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügungen über den Eigentumsvorbehalt ohne Zustimmung der Firma MarStein untersagt. Zugriffe Dritter auf den Eigentumsvorbehalt (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder Behördliche Verfügungen usw.) sind der Firma MarStein sofort zu melden. Der Vertragspartner hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und die Firma MarStein Schad- und Klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

8.4 Versicherung vom Eigentumsvorbehalt: Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen über € 5.000,00 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, der Eigentumsvorbehalt in der Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die Versicherung hat derart zu erfolgen, dass eine allfällige Leistung im Schadensfall an die Firma MarStein ausbezahlt wird.

8.5 Unser geistiges Eigentum: Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

9.1 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist 6105 Leutasch, Österreich.

9.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist das zuständige Gericht in Innsbruck. Es gilt österreichisches Recht anzuwenden.

9.3 Für Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem KSchG.

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